Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/149#abs-1 (1) Das Personal der Unfallversicherungsträger in den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu § 114 Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/149#abs-2 (2) Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen und Beamten bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/149#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes die Beamtinnen und Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/149#abs-4 (4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 149 SGB VII →
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- BSG, 05.07.2005 – B 2 U 32/03 RGesetzliche Unfallversicherung: Rechtmäßige Zuordnung einer privaten Fachhochschule für Sozialwesen im Gefahrtarif zum Gewerbezweig Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- LSG Baden-Württemberg, 03.07.2019 – L 2 R 3888/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 149 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 149 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 149 aufgehoben durch Artikel 15 Abs. 98 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 149 eingefügt durch Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 218 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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